Eine vom Autohersteller versprochene Nachrüstung mittels Software Update dürfte nicht zwingend ausreichend sein, um ein drohendes Fahrverbot zu vermeiden. Weiterhin ist ungeklärt, ob eine solche Nachrüstung Einfluss auf Motorleistung, Verbrauch oder Lebensdauer des Fahrzeugs haben wird. Einige ausländische Autohersteller bieten hingegen keine Updates an, sodass Fahrzeugbesitzer der Abgasnorm Euro 4 und schlechter in Erwägung ziehen müssen, sich ein neues Auto zuzulegen. Dass der Verkaufspreis auf dem Gebrauchtwagenmarkt bei Dieselfahrzeugen durch den Abgasskandal erheblich reduziert ist, hat sich bereits gezeigt. Unzählige Verbraucher haben daher bereits enorme Schäden erlitten.
Autobesitzer eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs haben verschiedene Möglichkeiten, ihre Rechte gegen die Hersteller oder Händler durchzusetzen. Bei finanzierten Pkw ist im Wege eines Kreditwiderrufs eine Rückgabe ohne Verlust möglich.
Der sogenannte „Widerrufsjoker“ ist vielen Verbrauchern im Zusammenhang mit Widerrufsbelehrungen von Immobiliendarlehen bekannt. Bei fehlerhaften Widerrufsbelehrungen hatte die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen, sodass die Kunden ihre Darlehensverträge auch Jahre später noch widerrufen konnten und die Möglichkeit hatten, zu wesentlich günstigeren Konditionen umzuschulden.
Unsere Erfahrungen zeigen, dass viele Banken im Bereich der Autokredite fehlerhafte Widerrufsbelehrungen erteilt haben und die Verträge nicht die notwendigen Pflichtangaben beinhalten. Auch hier ist die Rechtsfolge, dass das Widerrufsrecht auch heute noch ausgeübt werden kann. Das Besondere hieran ist, dass sowohl der Kreditvertrag als auch der Autokaufvertrag vom Widerruf erfasst sind. Aufgrund der überaus verbraucherfreundlichen Gesetzeslage ergeben sich für die Käufer günstige Rechtsfolgen.
So können kreditfinanzierte Autokäufe heute mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden. Das bedeutet, dass das Fahrzeug heute zurückgegeben werden kann und der Verbraucher hierfür im Einzelfall keine sogenannte Nutzungsentschädigung leisten muss.
Bei Verträgen, die ab dem 11.06.2010 abgeschlossen wurden, darf die Bank lediglich die Zinsanteile der bereits geleisteten Raten behalten. Den Tilgungsanteil der Raten sowie eine gegebenenfalls erbrachte Anzahlung erhalten die Kunden zurück, wenn sie ihr Fahrzeug zurückgeben. Allerdings müssen die Kunden bei diesen Verträgen Ausgleichszahlungen für den Wertverlust des Autos bzw. für die gefahrenen Kilometer erbringen.
Viel verbraucherfreundlicher ist hingegen die Rechtslage für Finanzierungen ab dem 14.06.2014. Insoweit gilt, dass die Bank keinen Ausgleich für den Wertverlust des Fahrzeugs verlangen kann. Der Kunde hat lediglich die Kreditzinsen zu bezahlen. Die Anzahlung sowie die bereits erbrachten Tilgungsanteile erhält er gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurück. Im Ergebnis fährt der Verbraucher daher bis zum Widerruf nahezu kostenlos, kann sich von seinem gebrauchten Fahrzeug trennen und ein neues Auto kaufen oder finanzieren.
Nach unseren Prüfungsergebnissen sind besonders die verbundenen Autofinanzierungen der folgenden Banken betroffen:
Insbesondere nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit von Fahrverboten in Innenstädten stellt der Widerruf einer Pkw-Finanzierung eine lukrative Möglichkeit dar, um sich von seinem unliebsamen Fahrzeug zu lösen.
Unter anderem hat das LG Arnsberg dies bereits ausgeurteilt, 2 O 45/17.