Wir haben die wichtigsten Ereignisse zum Dieselskandal für Sie zusammengefasst.
BGH bejaht Restschadensersatzanspruch gegen VW
Grundsätzlich steht betroffenen VW-Kunden, die ein Fahrzeug mit dem Schummelmotor EA 189 erworben haben, ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB zu. Dies hat der BGH in einem Grundsatzurteil bereits am 20.05.2020 entschieden. Allerdings geht der BGH regelmäßig davon aus, dass zum 31.12.2019 Verjährung eingetreten sein dürfte.
Obwohl der „normale“ Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB verjährt war, werden die betroffenen Kläger entschädigt. Der Restschadensersatzanspruch bietet daher nun die Chance erfolgreich eine Entschädigung von VW zu fordern.
Sensationsurteil des EuGH – Widerrufsmöglichkeit bei Autokrediten
Mit Urteil vom 09.09.2021 (Rechtssache C-33/20) hat der EuGH die regelmäßig von deutschen Banken verwendeten Formulare und Standartklauseln für unwirksam erklärt. Konkret ging es um Darlehensverträge, mit denen der Kauf eines PKW finanziert wurde. Die Luxemburger Richter haben einmal mehr Klauseln, die der Bundesgerichtshof noch zugunsten der Banken durchgewinkt hat, für unzulässig erklärt.
Die in Autokreditverträgen standartmäßig verwendeten Klauseln und Formulierungen zu insbesondere den Verzugszinsen und zur Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung wurden vom EuGH gekippt. Die regelmäßig im Darlehensvertrag enthaltenen Angaben dürften in fast allen ab dem 10.06.2010 abgeschlossenen Kreditverträgen nicht ausreichend sein, um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen.
Dies hat zur Folge, dass die Verträge noch heute widerrufen werden können und sie rückabgewickelt werden können. Fahrzeugbesitzer können ihr altes Fahrzeug an die Bank zurückgeben und sich die gezahlten Raten plus Anzahlung erstatten lassen. Man muss sich lediglich eine kleine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen. So wurde das Auto quasi umsonst gefahren.
09.09.2021
OLG Stuttgart verurteilt VW nach § 852 BGB
Eine weitere Rechtsfrage im Dieselskandal ist zugunsten der geschädigten Fahrzeugkäufer entschieden. Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) die grundsätzliche Haftung von VW mit Urteil vom 25.05.2020 (Az. VI ZR 252/19) festgestellt hat, dürfte nun auch die Hürde der Verjährung genommen werden können. Das OLG Stuttgart geht in seiner Entscheidung grundsätzlich von einem Anspruch nach § 826 BGB wegen vorsätzlicher, sittenwidriger Schädigung aus. Dieser Anspruch unterliege jedoch der Verjährung, die grundsätzlich Ende 2018 eingetreten sei.
Trotzdem konnte der dortige Kläger seinen Anspruch in voller Höhe durchsetzen. Das OLG Stuttgart nahm nämlich einen Anspruch nach § 852 BGB an. Ein Anspruch nach § 852 BGB wird auch Restschadensersatzanspruch genannt. Ein solcher Anspruch soll nach dem OLG Stuttgart jedenfalls dann gegeben sein, wenn ein Fahrzeug als Neuwagen nach vorheriger Bestellung erworben wurde. Das OLG Stuttgart stellte fest, dass in dieser Konstellation VW das mit einer Schummelsoftware ausgestattete Fahrzeug zurücknehmen und Schadensersatz leisten müsse.
EuGH stärkt Rechte der PKW-Besitzer – auch Daimler betroffen
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs betrifft den Motor EA 189 von Volkswagen. Unsere seit langem vertretene Auffassung, dass eine illegale Abschalteinrichtung vorliege, ist nun durch das höchste europäische Gericht bestätigt. Der Europäische Gerichtshof hat festgestellt, dass eine Abschalteinrichtung auch dann nicht eingebaut werden darf, wenn diese den Verschleiß oder die Verschmutzung des Motors verhindern soll.
Diese Entscheidung hat auch weit reichende Auswirkungen auf Verfahren gegen Volkswagen, bei denen es um andere Motoren als den EA 189 geht und vor allem auf die tausende Klagen gegen Daimler. Daimler rechtfertigt den Einbau der Techniken mit einem Schutz des Motors vor Versottung. Der Europäische Gerichtshof hat heute festgehalten, dass dies aber den Einbau einer Abschalteinrichtung nicht rechtfertige. Einem zentralen Argument von Daimler ist daher der Boden entzogen.
Die Feststellung der Illegalität einer solchen Abschalteinrichtung dürfte auch Auswirkungen auf die Frage der Sittenwidrigkeit des Handelns der maßgeblichen Personen haben. Steht die Illegalität fest, so spricht vieles auch für eine Sittenwidrigkeit.
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs stärkt die Rechtsposition der betroffenen PKW-Besitzer in Klagen gegen die Fahrzeughersteller.
17.12.2020
Ermittlungen gegen Fiat Chrysler
Das Polizeipräsidium Frankfurt ermittelt aktuell wegen Verdachts des gewerbsmäßigen Betruges wegen Einbau nicht gesetzeskonformer Abschalteinrichtungen im Emissionssystem in Dieselfahrzeugen gegen Verantwortliche der Autokonzerne Fiat Chrysler Automobiles N.V., Case New Holland Industrial N.V. nebst deren Tochter- und Enkelgesellschaften, sowie der IVECO Magirus AG.
Käufer von Neuwagen und Tageszulassungen wurden aufgefordert sich bei der Polizei zu melden.
Betroffen sind Fahrzeuge von FIAT, JEEP, ALFA ROMEO und IVECO mit Motoren der Euronormen 5 und 6. Bei den betroffenen Motoren handelt es sich um
- 1,3 Liter Multijet
- 1,3 Liter 16V Multijet
- 1,6 Liter Multijet
- 1,6 Liter
- 2,0 Liter Multijet
- 2,0 Liter
- 2,2 Liter Multijet II
- 2,3 Liter
- 2,3 Liter Multijet
- 3,0 Liter
der Baujahre 2014 bis 2019.
Wir prüfen derzeit, ob Schadensersatzansprüche der betroffenen Fahrzeugkäufer bestehen. Registrieren Sie sich kostenfrei bei uns, um weitere Informationen zu erhalten.
Eine weitere Rechtsfrage im Dieselskandal ist zugunsten der geschädigten Fahrzeugkäufer entschieden. Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) die grundsätzliche Haftung von VW mit Urteil vom 25.05.2020 (Az. VI ZR 252/19) festgestellt hat, dürfte nun auch die Hürde der Verjährung genommen werden können. Das OLG Stuttgart geht in seiner Entscheidung grundsätzlich von einem Anspruch nach § 826 BGB wegen vorsätzlicher, sittenwidriger Schädigung aus. Dieser Anspruch unterliege jedoch der Verjährung, die grundsätzlich Ende 2018 eingetreten sei.
Trotzdem konnte der dortige Kläger seinen Anspruch in voller Höhe durchsetzen. Das OLG Stuttgart nahm nämlich einen Anspruch nach § 852 BGB an. Ein Anspruch nach § 852 BGB wird auch Restschadensersatzanspruch genannt. Ein solcher Anspruch soll nach dem OLG Stuttgart jedenfalls dann gegeben sein, wenn ein Fahrzeug als Neuwagen nach vorheriger Bestellung erworben wurde. Das OLG Stuttgart stellte fest, dass in dieser Konstellation VW das mit einer Schummelsoftware ausgestattete Fahrzeug zurücknehmen und Schadensersatz leisten müsse.
Weiterer Rückruf bei Daimler
EuGH-Generalanwältin sieht Abschalteinrichtungen als illegal an
Dicke Luft droht den deutschen Autobauern. In einem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) wird die Frage entschieden, ob die in Millionen Dieselfahrzeugen verbauten Abschalteinrichtungen zulässig sind oder nicht. Besitzer von Schummeldiesel-Fahrzeugen dürfen sich berechtigte Hoffnungen auf Schadensersatz machen.
Die Generalanwältin des EuGH erklärte Abschalteinrichtungen bei der Abgasreinigung in ihrem Schlussplädoyer am 30.4.2020 für unzulässig. Die Ausnahmevorschriften seien sehr eng auszulegen. Nur ausnahmsweise können Abschalteinrichtungen erlaubt sein, wenn „die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten“.
Der Antrag der Generalanwältin ist für das Gericht nicht bindend, doch zeigt ein Blick auf die Statistik, dass der EuGH der Auffassung der Generalanwältin in den allermeisten Fällen folgt. Bewahrheitet sich dies auch hier, dann dürften Schadensersatzansprüche erfolgversprechender durchsetzbar sein. Das Urteil des EuGH wird in wenigen Monaten erwartet.
Einigung zwischen Volkswagen und VZBV in der Musterfeststellungsklage
Volkswagen und die Verbraucherzentrale Bundesverband haben sich im Musterverfahren um den Schummelmotor EA 189 geeinigt. Details der Einigung sind noch nicht bekannt.
Volkswagen-Kunden, die ihre Forderung zur Musterfeststellungsklage beim OLG Braunschweig (Az. 4 MK 1/18) angemeldet haben, raten wir dringend das Vergleichsangebot durch einen erfahrenen Rechtsanwalt prüfen zu lassen.
Amtlicher Rückruf von Euro-4-Diesel von AUDI
Die Audi AG bestätigte einen amtlichen Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes. Von Audi heißt es:
„Am 5. November hat das KBA einen Rückruf für Audi-A4- und -A6-Modelle aus den Jahren 2004 bis 2009, in denen ein V6-2.7l-TDI-Motor verbaut ist, angeordnet.“
Das Kraftfahrtbundesamt ist davon überzeugt, dass bei Modellen mit 2,7 l und 3,0 l Hubraum so genannte unerlaubte Abschalteinrichtungen verbaut sind. In Deutschland sollen rund 40.000 Fahrzeuge hiervon betroffen sein.
Wir prüfen ob auch Ihr Wagen vom Rückruf betroffen ist.
Hat VW auch bei Euro 6 Motoren betrogen?
Medienberichten zufolge soll Volkswagen auch bei Dieselmotoren der Abgasnorm Euro 6 eine illegale Abschalteinrichtung verwendet haben. Der Nachfolgemotor des EA 189, der EA 288, der seit 2012 in verschiedenen Modellen des Volkswagen Konzerns verbaut wurde, soll laut Medienangaben eine Zykluserkennung haben. Es wird berichtet, dass der Motor erkenne, wenn sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befinde und dann entsprechend Harnstoff (AdBlue) zur Abgasreinigung zuführe. Im normalen Fahrbetrieb soll weniger Harnstoff verwendet werden, so Medienberichte.
Sollten sich diese Berichte bewahrheiten, so dürfte es eine weitere Klagewelle gegen Volkswagen geben. Betroffen wären dann auch Motoren der neueren Abgasnorm Euro 6.
Mehrere Abschalteinrichtungen in Audi Fahrzeugen
Der bayerische Rundfunk berichtet von einem weiteren Skandal in der Dieselaffäre. Offenbar hat Audi bei Modellen mit größeren Motoren der Abgasnorm Euro 6 insgesamt 4 Abschalteinrichtungen eingebaut. Hierdurch sollte erreicht werden, dass die Fahrzeuge auf dem Prüfstand sauberer sind als im Straßenverkehr. Betroffen sind neben Fahrzeugen der Marke Audi auch solche von Porsche und Volkswagen (VW), insgesamt mehr als 200.000 Fahrzeuge in Deutschland.
Kritisiert wird außerdem das Vorgehen des Kraftfahrt Bundesamts (KBA). Angeblich habe die Behörde die meisten Modelle nicht selbst geprüft, sondern sich auf die Angaben des Unternehmens gestützt.
Dieser weitere Mosaikstein in der Abgasaffäre zeigt, dass deutsche Autobauer auch noch nach Bekanntwerden des Dieselskandals im Herbst 2015 weiter illegale Abschalteinrichtungen verbaut haben. Weiter wird ein mehr als zweifelhaftes Licht auf die behördlichen Untersuchungen des KBA geworfen.
Weitere Rückrufe bei Daimler
Presseberichten zufolge hat das Kraftfahrtbundesamt am Freitag weitere Fahrzeuge des Herstellers Daimler mit einem amtlichen Zwangsrückruf versehen. Betroffen sein sollen rund 60.000 Fahrzeuge des Modells GLK 220. Daimler wird vorgeworfen den Stickoxidwert auf dem Prüfstand künstlich niedrig gehalten zu haben. Somit ist Daimler ein weiteres Mal verpflichtet worden Fahrzeuge wegen des Dieselskandals in die Werkstätten zurückzurufen.
Bundesgerichtshof stärkt Rechte der Geschädigten des VW Abgasskandals – Klageaussichten deutlich verbessert
Endlich konnte der Bundesgerichtshof (BGH) eine erste Entscheidung zum Abgasskandal treffen. In einem Hinweisbeschluss vom 8. Januar 2019 (VIII ZR 225/17) machte der BGH deutlich, dass ein Fahrzeug der Volkswagen AG, welches mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet war, die den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, nach Auffassung des BGH als mangelhaft anzusehen ist. Damit ist eine wichtige Rechtsfrage in den Verfahren gegen die Volkswagen AG zu Gunsten der geschädigten Fahrzeughalter entschieden und ein zentrales Argument der Volkswagen AG zerschlagen. Denn diese vertrat in den bisherigen Gerichtsverfahren regelmäßig die Auffassung, dass die unzulässige Abschalteinrichtung keinen Fehler darstelle.
Mit dieser Entscheidung haben sich die Erfolgsaussichten der geschädigten VW Kunden erheblich verbessert. Neben der Musterfeststellungsklage beim Oberlandesgericht Braunschweig sind nach Angaben von VW derzeit rund 50.000 Klagen in ganz Deutschland zum Abgasskandal anhängig.
Zwar fällte der BGH kein abschließendes Urteil, sondern hat im Hinweisbeschluss seine vorläufige Einschätzung mitgeteilt. Es darf jedoch davon ausgegangen werden, dass der Bundesgerichtshof mit der Veröffentlichung dieses Beschlusses allen mit dem Abgasskandal befassten Gerichten eine Segelanweisung an die Hand geben wollte.
Für VW Kunden, die bereits Klage eingereicht haben, bedeutet diese Entscheidung eine deutliche Verbesserung der Erfolgsaussichten, denn ein zentraler Punkt der Schadensersatzklagen dürfte nun endgültig zu ihren Gunsten geklärt sein.
Vom Abgasskandal betroffene Fahrzeughalter, die bislang keine gerichtlichen Schritte gegen die Volkswagen AG eingeleitet haben, sollten nun ermutigt sein sich zur Wehr zu setzen. Nach unserer Auffassung besteht auch heute noch die Möglichkeit Schadensersatzansprüche erfolgversprechend durchzusetzen, da diese – entgegen einer landläufigen Meinung – nach unserer Einschätzung nicht verjährt sein dürften.
Diesel-Fahrverbote in Köln und Bonn
Nun hat auch das Verwaltungsgericht Köln Dieselfahrverbote für die Städte Köln und Bonn angeordnet.
Betroffen hiervon sind Dieselautos mit Euro-4-Motoren oder älter. Ab April 2019 müssen die Städte in der bestehenden Grünen Umweltzone ein Fahrverbot einführen. Ab September 2019 werden von dem Fahrverbot auch Euro-5-Motoren erfasst.
Rückruf von 100.000 Opel Fahrzeugen steht bevor
Fahrverbote in Frankfurt – auch Benziner betroffen
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat die Stadt Frankfurt verpflichtet für bessere Luft zu sorgen. Die bisherigen Regelungen im Luftreinhalteplan reichten nicht aus, so dass ein Fahrverbot notwendig wurde. Ab Februar 2019 dürfen Diesel-Fahrzeuge der Norm Euro 4 und älter, sowie Benziner der Norm Euro 1 und 2 nicht mehr in die Innenstadt fahren. Für Euro 5 Diesel gilt das Fahrverbot dann ab September 2019.
Frankfurt ist nunmehr neben Stuttgart und Aachen die dritte Stadt, die gerichtlich verpflichtet wurde Fahrverbote einzurichten. Hamburg führte als erste Großstadt freiwillig ein Fahrverbot ein.
Diesel-Abgasskandal trifft nun auch Mercedes mit voller Wucht
Im Transporter-Segment ruft Daimler den Vito, die V-Klasse und den Sprinter in die Werkstätten. In Europa sollen insgesamt 700.000 Fahrzeuge betroffen sein-280.000 davon in Deutschland.