In einem spektakulären Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht am 27.02.2018 (7 C 26.16 und 7 C 30.17) die Verhängung von Dieselfahrverboten grundsätzlich für zulässig erklärt. Zahlreiche Städte, die aufgrund regelmäßiger Überschreitung der Schadstoffgrenzwerte verpflichtet sind die tatsächlichen Werte für Feinstaub zu reduzieren, prüfen bereits, ob sie innerstädtische Fahrverbote verhängen wollen bzw. müssen. Für hunderttausende Besitzer von Diesel-Pkws könnte dieses Urteil bedeuten, dass sie nicht mehr in die Innenstädte fahren dürfen. Im Nachgang zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts haben Experten bereits wenige Tage später feststellen können, dass die Preise für gebrauchte Diesel-Pkws deutlich sanken. Betroffene Dieselfahrzeuge haben daher bereits jetzt einen erheblichen Wertverlust erlitten.
Grundsätzlich betroffen sind Diesel-PKW, welche nicht die neuen Abgasmessverfahren positiv bestehen; hierunter fällt auch das sog. RDE-Verfahren. Nach derzeitigem Kenntnisstand dürften ausschließlich Fahrzeuge, die die Euro 6d Norm erfüllen, sicher nicht von einem möglichen Fahrverbot betroffen sein. Alle anderen Fahrzeuge, und somit auch die, die grundsätzlich die Euro 6 Norm erfüllen, müssen damit rechnen, dass sie zukünftig nicht mehr in deutsche Innenstädte fahren dürfen.
Das Bundesverwaltungsgericht entschied zu zwei Verfahren, die die Städte Düsseldorf und Stuttgart betrafen. Das Urteil dürfte jedoch Auswirkungen auf alle die Städte haben, in denen die Grenzwerte für Feinstaub überschritten werden. Diese sind (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
Aachen, Augsburg, Backnang, Bensheim, Berlin, Bielefeld, Bochum, Bonn, Darmstadt, Dinslaken, Dortmund, Düren, Düsseldorf, Echterdingen, Essen, Esslingen am Neckar, Frankfurt am Main, Freiburg im Breisgau, Gelsenkirchen, Gießen, Hagen, Halle (Saale), Hamburg, Hameln, Hannover, Heidenheim an der Brenz, Heilbronn, Herne, Herrenberg, Hildesheim, Hürth, Kiel, Köln, Kuchen, Leinfelden, Leonberg, Leverkusen, Limburg a.d. Lahn, Ludwigsburg, Ludwigshafen am Rhein, Mainz, Mannheim, Marbach am Neckar, Mönchengladbach, Mühlacker, Osnabrück, Mülheim an der Ruhr, München, Neuss, Nürnberg, Oberhausen, Offenbach am Main, Oldenburg, Paderborn, Pleidelsheim, Ravensburg, Regensburg, Reutlingen, Schwäbisch Gmünd, Schwerte, Siegen, Solingen, Stuttgart, Tübingen, Wiesbaden, Witten, Wuppertal.
Möglicherweise sind noch weitere Kommunen betroffen bzw. könnten in der Zukunft betroffen sein.
Wer auf Nummer sicher gehen will sollte jetzt prüfen lassen, welche juristischen Möglichkeiten eröffnet sind. Die Kanzlei TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH prüft für hunderte Geschädigte, welche Möglichkeiten bestehen, sich vom betroffenen Fahrzeug zu trennen; dies nach Möglichkeit ohne Wertverlust.
Hierzu stehen insbesondere Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer eines betroffenen Dieselmotors zur Verfügung. Sehr gute Erfolgsaussichten sehen wir insbesondere bei betroffenen Motoren der VW AG. Hier könnten deliktische Ansprüche gegen die VW AG den betroffenen Geschädigten zur Verfügung stehen.
Letztendlich wird maßgeblich sein, welches Fahrzeug von welchem Hersteller erworben wurde und zu welchem Zeitpunkt dies erfolgte. Gerne lassen wir Ihnen eine kostenfreie Ersteinschätzung zu Ihrer konkreten Anfrage zukommen (Jetzt registrieren).
Sofern Sie Ihr Fahrzeug über einen Kredit finanziert haben bestehen weitere, sehr Erfolg versprechende Ansatzpunkte. Wie unsere Kanzlei in zahlreichen Verfahren feststellen konnte, haben Banken, insbesondere so genannte Autobanken im Rahmen der Kreditvergabe fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet (Widerruf von Autokrediten — was bedeutet das?). In diesem Fall besteht die Möglichkeit über die Ausübung des Widerrufsrechts sich ohne Wertverlust vom Fahrzeug zu trennen. Zahlreiche Gerichte haben dieser Argumentation entsprochen