EuGH ebnet
Weg für Schadensersatz

Am 21.03.2023 erging die langersehnte Entscheidung des EuGH im Verfahren C-100/21. Hierdurch steigen die Chancen geschädigter Dieselfahrer Schadensersatz wegen eines Thermofensters zu erhalten.

Dieselfahrer, in deren Fahrzeuge ein sog. Thermofenster verbaut ist, dürften durchsetzbare Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller des Fahrzeugs haben. Hierfür ebnete der EuGH mit seinem Urteil vom 21.03.2023 den Weg.

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Dieselfahrer, in deren Fahrzeuge ein sog. Thermofenster verbaut ist, dürften durchsetzbare Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller des Fahrzeugs haben. Hierfür ebnete der EuGH mit seinem Urteil vom 21.03.2023 den Weg.

Nahezu alle Fahrzeughersteller haben in ihren Dieselmotoren ein sog. Thermofenster verbaut. Dieses Thermofenster regelt, dass die Abgasrückführung nur dann voll wirksam ist, wenn sich die Außentemperatur nicht außerhalb eines bestimmten Korridors bewegt. In der Regel ist dieser Korridor vom Hersteller so definiert, dass bei in Deutschland normalen Temperaturen die Abgasrückführung wesentliche Teile eines Jahres nicht vollständig arbeitet und das Fahrzeug folglich erhöhte Schadstoffe emittiert. Ein Thermofenster stellt nach der Rechtsprechung des EuGH eine illegale Abschalteinrichtung dar.

In den Gerichtsverfahren machen geschädigte Fahrzeugkäufer deliktische Schadensersatzansprüche geltend. Der BGH war bislang der Auffassung, dass Ansprüche nur aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung bestehen können. Dies führte in der Praxis dazu, dass der Nachweis einer vorsätzlichen und sittenwidrigen Schädigung des Herstellers nur selten nachgewiesen werden konnte. Eine Ausnahme bildet der berühmt-berüchtigte Motor EA 189 des Volkswagen Konzerns. Außerhalb des EA 189 war die Rechtsdurchsetzung bislang schwierig.
Dies liegt vor allem daran, dass der BGH bislang Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. einem Schutzgesetz verneinte. Die maßgeblichen EU-Vorschriften schützten nur die Allgemeinheit, nicht aber den individuellen Käufer eignes Fahrzeugs, so der BGH. Für § 823 Abs. 2 BGB ist kein vorsätzliches sittenwidriges Verhalten des Herstellers nötig, sondern es recht bereits einfache Fahrlässigkeit. Die Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB sind somit deutlich unter denen des § 826 BGB.

Nun hat der EuGH klargestellt, dass die EU-Vorschriften so auszulegen sind, dass sie neben der Allgemeinheit auch die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines KFZ gegenüber dessen Hersteller schützen, wenn das Fahrzeug mit einer illegalen Abschalteinrichtung ausgestattet ist.

Diese klare und eindeutige Haltung des EuGH dürfte nun dazu führen, dass der BGH an seiner bislang restriktiven Rechtsprechung zur Haftung der Fahrzeughersteller nicht mehr festhalten dürfte. Das entscheidende Argument für die Ablehnung von Ansprüchen aus § 823 Abs. 2 BGB ist dem BGH nun durch den EuGH genommen worden.

Der BGH hat bereits angekündigt, dass er in einem Verfahren, das am 08.05.2023 in Karlsruhe verhandelt wird, auf die Entscheidung des EuGH eingehen und diese in deutsches Recht umsetzen wird. Wir sind optimistisch, dass der BGH seine bisherige Rechtsprechung aufgeben wird und dadurch die Chancen geschädigter Dieselfahrer deutlich verbessert werden.

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