Obwohl der „normale“ Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB verjährt war, werden die betroffenen Kläger entschädigt. Der Restschadensersatzanspruch bietet daher nun die Chance erfolgreich eine Entschädigung von VW zu fordern.
Betroffen sind alle Modelle des VW Konzerns (VW, AUDI, Skoda, Seat), in denen der Motor EA 189 verbaut wurde und die als Neuwagen gekauft wurden. Der Kaufzeitpunkt darf nicht länger als 10 Jahre von heute an gerechnet her sein und außerdem nicht nach dem 21.09.2015 liegen.
Grundsätzlich muss VW den gesamten Kaufpreis erstatten. Hiervon wird nach der Rechtsprechung des BGH allerdings eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer abgezogen. Diese Nutzungsentschädigung errechnet sich wie folgt:
(Kaufpreis * gefahrene Kilometer) / 250.000 km bzw. 300.000 km
(dies wird von den Gerichten unterschiedlich gehandhabt)
Je weniger Kilometer das Fahrzeug zurückgelegt hat, desto größer ist der Schadensersatzanspruch. Je näher der aktuelle Kilometerstand sich der 250.000 km-Marke nähert, desto geringer der Anspruch.
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