BGH bejaht Restschadens-
ersatzanspruch gegen VW

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Alexander Heinrich
Grundsätzlich steht betroffenen VW-Kunden, die ein Fahrzeug mit dem Schummelmotor EA 189 erworben haben, ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB zu. Dies hat der BGH in einem Grundsatzurteil bereits am 20.05.2020 entschieden. Allerdings geht der BGH regelmäßig davon aus, dass zum 31.12.2019 Verjährung eingetreten sein dürfte.
Obwohl der „normale“ Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB verjährt war, werden die betroffenen Kläger entschädigt. Der Restschadensersatzanspruch bietet daher nun die Chance erfolgreich eine Entschädigung von VW zu fordern.
Welche Fahrzeuge sind betroffen?
Betroffen sind alle Modelle des VW Konzerns (VW, AUDI, Skoda, Seat), in denen der Motor EA 189 verbaut wurde und die als Neuwagen gekauft wurden. Der Kaufzeitpunkt darf nicht länger als 10 Jahre von heute an gerechnet her sein und außerdem nicht nach dem 21.09.2015 liegen.
Wie hoch ist der Anspruch?
Grundsätzlich muss VW den gesamten Kaufpreis erstatten. Hiervon wird nach der Rechtsprechung des BGH allerdings eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer abgezogen. Diese Nutzungsentschädigung errechnet sich wie folgt:
(Kaufpreis * gefahrene Kilometer) / 250.000 km bzw. 300.000 km
(dies wird von den Gerichten unterschiedlich gehandhabt)
Je weniger Kilometer das Fahrzeug zurückgelegt hat, desto größer ist der Schadensersatzanspruch. Je näher der aktuelle Kilometerstand sich der 250.000 km-Marke nähert, desto geringer der Anspruch.
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