BGH verurteilt VW zu Schadensersatz

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Alexander Heinrich
Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass der berüchtigte Motor EA 189 mit einer illegalen Abschalteinrichtung ausgestattet ist und dass dies als Mangel anzusehen ist. Dieser Mangel entfällt auch nicht nachträglich durch Aufspielen des von VW angebotenen Softwareupdates. Maßgeblicher Zeitpunkt ist insoweit der Kauf des Fahrzeugs.
Volkswagen hat durch das Inverkehrbringen dieser Fahrzeuge mit illegaler Abschalteinrichtung eine Täuschungshandlung vorgenommen. Diese Täuschung erfolgte vorsätzlich und in sittenwidriger Schädigungsabsicht, so der BGH. VW habe eine grundlegende strategische Entscheidung getroffen, die Fahrzeuge mit dem Motor EA 189 mit einer illegalen Abschalteinrichtung auszustatten. VW täuschte daher auch das Kraftfahrt-Bundesamt im Rahmen der Erteilung der Typengenehmigung. Die systematische Täuschung erfolgte gegenüber den Kunden millionenfach und erfolgte unter Ausnutzung der Arglosigkeit der Kunden. Der BGH hielt fest, dass VW täuschte, um die Fahrzeuge kostengünstig produzieren zu können und den Konzerngewinn zu steigern. Das Verhalten des VW Konzerns sei mit grundlegenden Werten nicht vereinbar gewesen.
Die betroffenen Fahrzeugkäufer erhalten den Kaufpreis zurück, müssen sich jedoch für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.
Auswirkungen auf den Vergleich im Rahmen der Musterfeststellungsklage hat dieses Urteil nicht.
Mit diesem Urteil steht nun fest, dass VW grundsätzlich wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung haftet. Die Erfolgsaussichten für zig Tausende Klagen sind damit deutlich gestiegen. Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs sind allgemeiner Art und dürften daher auch große Relevanz für Verfahren haben, bei denen andere Fahrzeughersteller, wie z.B. Daimler wegen illegaler Abschalteinrichtungen verklagt wurden.
Geschädigte, die dem Vergleich in der Musterfeststellungsklage nicht zugestimmt haben, sollten nun bis zum 30.10.2020 Einzelklage gegen VW erheben.